IV. Rechtsfolgen

DSB-OK DSGVO, Artikel 11, IV.

Quiel/ Strassemeyer

IV.Rechtsfolgen

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Es ist zwischen den Rechtsfolgen des Art. 11 Abs. 1 einerseits und denjenigen des Art. 11 Abs. 2 andererseits zu unterscheiden, weil Abs. 1 einen eigenständigen Anwendungsbereich hat und eigenständige Rechtsfolgen enthält. Die Rechtsfolgen beider Absätze überschneiden sich jedoch auch, weil jeweils die Unterrichtungspflicht und die Nachweispflicht aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 für alle Fälle des Art. 11 gilt. Im Folgenden werden deswegen zunächst diese beiden Pflichten und deren unterschiedliche Bedeutung in Bezug auf Abs. 1 einerseits und Abs. 2 andererseits betrachtet. Daran anschließend erfolgt eine Erläuterung der Rechtsfolgen der einzelnen Absätze. Das ebenfalls für beide Absätze des Artikels relevante Recht betroffener Personen, dem Verantwortlichen zusätzliche Informationen bereitzustellen (Art. 11 Abs. 2 Satz 2), wird zuletzt betrachtet.

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