5) Notifizierungspflicht (Abs. 4)

DSB-OK DSGVO, Artikel 51, III., 5)

Raji

5)Notifizierungspflicht (Abs. 4)

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Abs. 4 sieht für alle Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht vor. Der Kommission mussten bis zum 25. Mai 2018 (Geltungsbeginn der DSGVO nach Art. 99 Abs. 2) die nach Maßgabe des Kapitels VI erlassenen Rechtsvorschriften mitgeteilt werden. Der Kommission wird so die Überwachung der Durchführung der DSGVO in den Mitgliedstaaten sowie die ggf. erforderliche Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV erleichtert.27 Die Mitteilungspflicht endete nicht mit dem o.g. Datum. Vielmehr sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, seither auch sämtliche Änderungen dieser Vorschriften mitzuteilen.

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Tidylt, gn: Hrem, Ndr. 74 NACMM Rl. 29.

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