III. Tatbestandsmerkmale

DSB-OK DSGVO, Artikel 10, III.

Heinson

III.Tatbestandsmerkmale

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Art. 10 enthält zwei sachverwandte, aber unabhängige Regelungen. Beide knüpfen an die Verarbeitung bestimmter Datenkategorien an. Satz 1 gilt, wenn Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 verarbeitet werden. Die Verarbeitung ist dann nur unter zwei alternativen zusätzlichen Voraussetzungen erlaubt, und zwar entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund von bestimmten weiteren Rechtsvorschriften. Satz 2 gilt nur für Daten über strafrechtliche Verurteilungen. Eine bestimmte Verarbeitungstätigkeit – die Führung eines umfassenden Registers – ist für diese Datenkategorie nur unter behördlicher Aufsicht erlaubt.

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